Anwendung

Broschüre: Das EMAS-Logo

Broschüre "Das EMAS-Logo öffentlichkeitswirksam verwenden"

EU-Leitfaden zur Verwendung des EMAS-Logos

Leitfaden zur Verwendung des EMAS-Zeichens

 

Anwendung

EMAS Beispiellogo Geprüftes Umweltmanagement

Das Logo wurde im Rahmen der Überarbeitung der EMAS-Verordnung (EMAS II) auf Anregung der beteiligten Kreise geschaffen. Unternehmen und andere Organisationen, die sich an EMAS beteiligen und damit ihren betrieblichen Umweltschutz über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus kontinuierlich und nachweisbar verbessern, können mit dem Logo seit dem 27. April 2001 ihr Engagement nach außen dokumentieren.

Artikel 8 und Anhang IV der EMAS-Verordnung sowie die "Leitlinie zur Verwendung des EMAS-Zeichens" regeln die Benutzung des Logos. Die Broschüre des Umweltgutachterausschusses "Das EMAS-Logo öffentlichkeitswirksam verwenden" gibt Hilfestellung.

Das EMAS-Logo ist ein Warenzeichen der EMAS-Verordnung. Es ist kein (Umwelt-) Produktkennzeichen. Es kann von den EMAS-Teilnehmern wie rechts dargestellt verwendet werden und muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.

 

Das Logo dürfen nur solche Organisationen nutzen, die nach der EMAS-Verordnung von einem zugelassenen Umweltgutachter geprüft wurden und eine laufende Eintragung im EMAS-Register besitzen. Dabei soll das Logo:

  • auf die Beteiligung der Organisation an EMAS hinweisen,
  • darauf hinweisen, dass ein Produkt, eine Tätigkeit oder eine Dienstleistung von einer im EMAS-Register eingetragenen Organisation erzeugt wurde, und
  • Informationen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen stehen, Glaubhaftigkeit verleihen.



Das EMAS-Logo darf verwendet werden:

  • auf Briefköpfen oder Unternehmensberichten
  • auf Unterlagen und in allen anderen Medien, in denen die Beteiligung des Unternehmens oder der Organisation an EMAS mitgeteilt wird, z.B. auf Tafeln, an Gebäuden, auf Webseiten, Einladungen usw. oder in der allgemeinen Unternehmenswerbung
  • auf validierten Umwelterklärungen
  • auf validierten Informationen unter Beachtung der Leitlinie zur Verwendung des EMAS-Zeichens
  • auf oder in der Werbung für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen unter Beachtung der Leitlinie zur Verwendung des EMAS-Zeichens.



Bei Verwendung des Logos für einzelne Informationen muss der Umweltgutachter bestätigen, dass die Information korrekt und nicht irreführend, begründet und nachprüfbar, relevant und im richtigen Kontext verwendet, repräsentativ für die Umweltleistung der Organisation insgesamt, unmissverständlich und wesentlich in Bezug auf die gesamten Umweltauswirkungen ist. Falls Sie Werbung mit geprüften Umweltinformationen planen, bietet sich aus Kostengründen an, diese Informationen zusammen mit der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter validieren zu lassen.



Das EMAS-Logo darf nicht verwendet werden:

  • auf Produkten oder ihrer Verpackung
  • in Unterlagen mit Vergleichen mit anderen Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen
  • auf Dritt- bzw. Transportverpackungen (mit der Verabschiedung von EMAS III)

Quicklinks

EMAS III ist am 11.01.2010 in Kraft getreten!
Energiemanagement
EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften