EMAS-Privilegierung

EMAS-Privilegierung

Grafik: BMU

Registrierte EMAS-Organisationen können verschiedene Erleichterungen im Vollzug des Umweltrechts in Anspruch nehmen.

 

Die wesentlichen Vorschriften des Bundes mit Überwachungs- und Verwaltungserleichterungen oder speziellen Anerkennungen haben wir hier für Sie zusammengestellt. 

 

 

Eine Ermächtigungsgrundlage für wasserrechtliche Überwachungserleichterungen findet sich in § 24 des Wasserhaushaltgesetzes.

 

 

Entsprechende Grundlagen für Erleichterungen im Immissionsschutz- und Abfallrecht finden sich in § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und in § 55a des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

 

§ 41 Abs. 1 Nr. 4, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das EEG 2009 sieht vor, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die einen Antrag auf Begrenzung der abzunehmenden EEG-Strommenge nach §§ 40 ff EEG 2009 stellen wollen, Elemente eines Energiemanagements praktizieren müssen. Unternehmen, die in das EMAS-Register eingetragen sind, erfüllen diese Anforderung ohne Zusatzaufwand, sie müssen lediglich die Registrierungsurkunde als Nachweis vorlegen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier sowie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).


 

§ 4 Abs. 5, Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)

Erfüllung von Anforderungen gem. Anhang V der RL 2005/32/EG bei EMAS-Teilnahme.


 

§ 44 Abs. 2, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Berücksichtigung von EMAS-eingetragenen Standorten beim fakultativen Nachweisverfahren. Die Vollzugshilfe zum Nachweisrecht mit Hinweisen zu EMAS erhalten Sie beim Bundesumweltministerium.


 

Anhang 3 A Nr. 5, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei wiederkehrenden Prüfungen.


 

EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Erleichterungen nach der  EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV) können registrierte Standorte und Organisationen in Anspruch nehmen. Sie beinhaltet immissionsschutz- sowie abfallrechtliche Überwachungserleichterungen.

 

Folgende Privilegierungen lassen sich aus der Privilegierungsverordnung und dem Wasserhaushaltsgesetz ableiten (Zusammenfassung):

 

  • Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation durch Standortregistrierung erfüllt
  • Verzicht auf Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten
  • Verlängerte Messintervalle
  • Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen sowie sicherheitstechnische Prüfungen mit eigenem Personal
  • Vorlage von Berichten nur auf Verlangen
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung

 

Zuständig sind die jeweiligen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Unternehmen oder Organisationen, d. h. überwiegend die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), teilweise auch die Regierungen. Die einzelnen Zuständigkeiten sind jeweils im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthalten.

 

 

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

§ 4 Abs. 1 Satz 2: Berücksichtigung, ob Anlage zur Genehmigung Teil eines EMAS-eingetragenen Standortes ist.

§ 13 Abs. 1a: Bei der Entscheidung, ob vorgelegte Unterlagen durch externe Sachverständige überprüft werden sollen, wird die Standorteintragung nach EMAS berücksichtigt.


 

§ 11 Abs. 2, Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImschV)

Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei wiederkehrenden Messungen.


 

§ 15, Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

Betreiber von biologischen Abfallbehandlungsanlagen müssen die Öffentlichkeit unterrichten. Dies kann auch durch ein EMAS-System erfolgen.


 

Jeweils § 51 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) sowie
Biomassekraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Nach § 51 i.V.m. §7 der Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen landwirtschaftliche Betriebe, die nach EMAS validiert sind und im EMAS-Register geführt werden, die Anforderungen an die Cross Compliance Bedingungen beim Anbau von nachhaltiger Biomasse.

 

Weitere Informationen der UGA-Geschäftsstelle zu diesem Thema können Sie hier abrufen.


 

§ 6 Abs. 2, Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei einer Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV.


 

§ 13 Abs. 4 Nr. 1, Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Verwaltungserleichterung für EMAS-Organisationen bei der Überprüfung durch eine technische Überwachungsorganisation.


 

§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Nachweisverordnung (NachwV)

Für EMAS-Organisationen entfällt die Pflicht zur Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorganges nach § 5.


 

Anlage I Nr. 3, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen

Möglichkeit der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen unter der Voraussetzung der Teilnahme an einem UMS.


 

Abschnitt 5.5.2, Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach DEV 2012

 

 

 

Privilegierungen und Gebührenermäßigungen der Bundesländer können der Broschüre "Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für EMAS-Organisationen" entnommen werden.

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