
Die neue EMAS-III-Verordnung (UGA 2010)
Die neuen Kernindikatoren der EMAS III (UGA 2010)
EUR-Lex Amtsblatt der EU
Monitor "Umwelt und Energie" des DIHK über europäische Richtlinien- und Verordnungsentwürfe

Die novellierte EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 342 S. 1 vom 22. Dezember 2009) ist seit dem 11. Januar 2010 in Kraft:
Eine der wesentlichen Neuerungen der EMAS-Verordnung, ist Artikel 46: die von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu erarbeitenden branchenspezifischen Referenzdokumente. Diese sollen bewährte Umweltmanagementpraktiken ebenso umfassen wie branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung des Umweltleistungsniveaus.
Inzwischen hat die Kommission eine Prioritätenliste veröffentlicht, die einen Überblick gibt, welche branchenspezifischen Referenzdokumente vorrangig erstellt werden sollen. Hier können Sie die den Arbeitsplan herunter laden.
Bereits fortgeschritten ist die Bearbeitung der Referenzdokumente für vier Branchen:
Als nächstes sollen folgen:
Die branchenspezifischen Referenzdokumente werden im Auftrag der EU-Kommission vom Institute for Prospective Technological Studies (IPTS) in Sevilla erarbeitet. Dies ist ein offener Prozess an dem sich alle Interessierten beteiligen können. Für Informationen zur Beteiligung an dem Arbeitsprozess kontaktieren Sie uns bitte: info@uga.de.

Der Beschluss der Kommission vom 7.12.11 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.12.2011 (L 330/25) veröffentlicht worden.
Für an EMAS teilnehmende Unternehmen oder Organisationen, die Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam registrieren lassen wollen oder Standorte in Ländern außerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (sog. Drittländern), enthält der Leitfaden wichtige Vorgaben und Informationen zur Registrierung nach EMAS. Der Leitfaden wendet sich auch an die Registrierungs- und Zulassungsstellen sowie Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter.
Mit Inkrafttreten der EMAS-III-Verordnung ergeben sich Änderungen bei der Anwendung der Leitlinien der Kommission, die für die Handhabung von EMAS II erstellt wurden.
Nicht ausdrücklich aufgehoben wurden zwei Empfehlungen (2001/680/EG und 2003/532/EG). Die von der Kommission als "zweckdienlich" angesehenen Elemente aus diesen Empfehlungen wurden allerdings in die neue EMAS-Verordnung übernommen.
Die entsprechenden Leitlinien können als Hilfestellung weiterhin genutzt werden, soweit deren Inhalt nicht von den Vorgaben der neuen EMAS-Verordnung 1221/2009 abweicht.
Empfehlung (2001/680/EG) vom 07.09.2001 über Leitlinien für die Anwendung der EMAS-Verordnung (ABl. EG Nr. L 247 S. 1 vom 17.09.2001):
Empfehlung (2003/532/EG) vom 10.07.2003 über Leitlinien in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Umweltleistungskennzahlen (ABl. EG Nr. L 184 vom 23.07.2003, S. 19)
Zentrale Informationsstelle der EU über EMAS. Über das englischsprachige Angebot können die EMAS-Aktivitäten in den Mitgliedsstaaten verfolgt werden. Sammlung der Standortregister und Adressen zuständiger Stellen.

Die EMAS-Organisationen sind im EMAS-Register nach Branchen eingetragen, die nach dem NACE Code sortiert sind. Der NACE Code ist die europäische Systematik der Wirtschaftstätigkeiten und dient als Bezugssystematik für die Erstellung und Verbreitung statistischer Daten, die sich auf Wirtschaftstätigkeiten beziehen. Im Jahr 2006 ersetzt die angenommene NACE Revision 2 die NACE 1.1.
Für Deutschland wurde die NACE mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) von 2008 umgesetzt. Die vorliegende Gliederung der WZ 2008 berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20.12.2006 (ABl. EG Nr. L 393 S.1) veröffentlicht wurde.
Hier finden Sie den Umsteigeschlüssel WZ 2003/2008.
Nach Umweltauditgesetz (§ 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a und b) regelt die NACE auch die Zulassungsbereiche für Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter. Mit Artikel 11 des Gesetzes "zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften" vom 17.03.2008 wurde das Umweltauditgesetz geändert. Damit wird der neue NACE-Code in Form des WZ 2008 zur Definition der Zulassungsbereiche eingeführt. Dies erforderte auch eine Umschlüsselung der bisherigen Zulassungsbereiche der bereits zugelassenen Umweltgutachter.
Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der
DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH.
Die konsolidierte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1 vom 24. April 2001) steht hier zum Download zur Verfügung:
Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 1) kann hier herunter geladen werde:
Entscheidung der Kommission (97/264/EG) vom 16.04.1997 zur Anerkennung der Zertifizierung gemäß Artikel 12 der EMAS-I-Verordnung (ABl. EG Nr. L 104/35 vom 22.04.1997) - (Aufgehoben und ersetzt durch die Entscheidung (2007/747/EG) der Kommission, s. oben).
Entscheidung der Kommission (97/265/EG) vom 16.04.1997 zur Anerkennung der Internationalen Norm ISO 14001:1996 und der Europäischen Norm EN ISO 14001:1996 für Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 12 der EMAS-I-Verordnung (ABl. EG Nr. L 104/37 vom 22.04.1997) - (Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 s. oben).