Heute wurde die neue EMAS-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt nach 20 Tagen in Kraft. weiter »
Am 02. April 2009 hat das Europäische Parlament in 1. Lesung der Novelle der EMAS-Verordnung zugestimmt. weiter »
Der Umweltgutachterausschuss nimmt Stellung zum EMAS-Revisionsentwurf der EU Kommission (EMAS III). weiter »
EMAS nimmt unter den EU-Verordnungen eine Sonderstellung ein. Eine EU-Verordnung ist grundsätzlich in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. EMAS ist dagegen als freiwilliges Instrument angelegt. Wenn aber eine Organisation die Registrierung nach EMAS anstrebt, müssen die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden.
Zu EMAS gibt es auf europäischer Ebene eine Reihe ergänzender Leitfäden („guidance documents“), mit Hinweisen für die Praxis.
Um EMAS in Deutschland wirksam durchführen zu können, wurde 1995 das Umweltauditgesetz (UAG) erlassen und 2002 an EMAS II angepasst. Darin werden u.a. die Zulassung und Aufsicht der Umweltgutachter sowie die Registrierung der Organisationen geregelt.
Anreize zur Teilnahme an EMAS bieten die EMAS-Privilegierungsverordnung des Bundes sowie spezielle Länderregelungen, die die Umsetzung von EMAS mit bestimmten ordnungsrechtlichen Erleichterungen honorieren.