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06. April 2009

Am 02. April 2009 hat das Europäische Parlament in 1. Lesung der Novelle der EMAS-Verordnung zugestimmt.
Im Kontext der Vorstellung der Aktionspläne für nachhaltigen Konsum und Produktion sowie nachhaltige Industriepolitik hat die Europäische Kommission im Juli 2008 einen Vorschlag für eine Änderung der EMAS-Verordnung vorgelegt. Mit der EMAS Novelle verbindet die Kommission u.a. die Ziele, die EMAS-Teilnehmerzahlen erheblich zu steigern und EMAS als Referenzsystem für das Umweltmanagementsystem zu etablieren. Die Mitgliedstaaten begrüßten die Intention des Kommissionsentwurfs grundsätzlich, sahen jedoch Nachbesserungsbedarf in Einzelfragen und bei den Verwaltungsabläufen. Das Ergebnis der 1. Lesung im Europäischen Parlament entspricht dem Ergebnis der Beratungen zwischen Mitgliedstaaten, EU-Kommission und Parlament, so dass davon auszugehen ist, dass die Verordnung nun vom Rat beschlossen wird.
Die „Umwelterklärung“ nebst der „aktualisierten Umwelterklärung“ wird beibehalten, der im Entwurf noch vorgesehene Umweltleistungsbericht entfällt. Die Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen direkten Umweltauswirkungen werden präzisiert durch Kernindikatoren in den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen. Von den angegebenen Kernindikatoren kann mit entsprechender Begründung abgewichen werden. Dies gilt ebenfalls für die erforderliche Angabe der Bruttowertschöpfung oder des gesamten jährlichen Outputs als Bezugsgröße in großen Unternehmen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann darüberhinaus der jährliche Gesamtumsatz, alternativ die Anzahl der Beschäftigten, gewählt werden. Im nicht produzierenden Gewerbe (Verwaltungen, Dienstleister) kann die Größe der Organisation, ausgedrückt durch die Anzahl der Beschäftigten, angegeben werden.
Kleine Organisationen haben die Möglichkeit, auf Antrag bei den zuständigen Stellen lediglich alle vier Jahre eine validierte komplette Umwelterklärung und alle zwei Jahre eine validierte Aktualisierung der Umwelterklärung vorzulegen. Gegenüber der bisherigen Lage ergeben sich hierdurch Erleichterungen für Organisationen mit 50 bis 250 Mitarbeitern. Allerdings ist eine nicht validierte Aktualisierung der Umwelterklärung in jedem Fall jährlich den zuständigen Stellen zu übersenden. Eine weitere Erleichterung, die im Wesentlichen KMU’s betreffen wird, stellt die Möglichkeit der förmlichen Anerkennung oder Teilanerkennung zertifizierter Umweltmanagementsysteme oder –ansätze dar. Dies können die Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission beantragen.
Das EMAS-Logo wird in der Erscheinungsform beibehalten, jedoch wird es nur noch ein Logo mit dem Zusatz „geprüftes Umweltmanagement“ geben.
Eine Teilnahme von Organisationen außerhalb der europäischen Gemeinschaft ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Dabei können sich die Organisationen nur in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem der prüfende Umweltgutachter zugelassen ist. Die EU-Kommission wird einen Leitfaden für die Registrierung außereuropäischer Standorte vorbereiten.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Verbreitung von EMAS insbesondere bei KMU’s zu fördern und diese zu unterstützen. Weitere Hilfestellungen sollen sektor- bzw. branchenspezifische Referenzdokumente darstellen, die von der EU-Kommission in den nächsten Jahren erstellt werden sollen.
Den vorläufigen englischen Text der EMAS Novelle können Sie hier einsehen.
Die offizielle Übersetzung steht noch aus. Die jetzige deutsche Fassung ist leider noch mit Fehlern behaftet und kann lediglich zur Orientierung dienen.